GGL: Öffentliche Abmahnung als Druckmittel gegen Glücksspielanbieter
GGL: Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder kann das Druckmittel einer öffentlichen Abmahnung bei Verstößen gegen die Regulierung einsetzen. Das betrifft lizenzierte Glücksspielanbieter, um alle anderen kümmert sich die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) ohnehin nicht. Die ausgesprochenen Abmahnungen werden protokolliert und auf den offiziellen Internetseiten der Glücksspielbehörde veröffentlicht.
Glücksspielanbieter mit einer gültigen deutschen Lizenz müssen sich an zahlreiche Regeln halten, von denen Mitteilungspflichten sowie inhaltliche Bestimmungen und Musternebenbestimmungen nur einige sind. Werbekampagnen zum Beispiel müssen zwingend mit den Musternebenbestimmungen im Einklang sein, sonst gibt es eine Abmahnung der GGL in Kombination mit einer Frist zur Einhaltung der genannten Pflichten.
Öffentliche Abmahnung als Druckmittel gegen Glücksspielanbieter
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) veröffentlicht auf ihren Internetseiten in dem Bereich „Öffentliche Abmahnungen“ eine Übersicht derjenigen Anbieter, die aktuell das Regelwerk verletzt haben. Mit Stand Januar 2025 sind dies Jokerstar GmbH, NetX Betting Ltd. und Interwetten Gaming Limited. Bei allen genannten Anbietern wurde die Pflicht „Inhalts- und Nebenbestimmung Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten zur Umsetzung der Technischen Richtlinie Zentraldateien“ nach Ansicht der Behörde verletzt und eine erneute Frist zur Erfüllung der Pflicht gesetzt.
Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass die GGL ausschließlich Anbieter mit einer gültigen deutschen Lizenz prüft, auf den boomenden Schwarzmarkt der Online-Casinos ohne deutsche Lizenz aber so gut wie keinen Einfluss nimmt beziehungsweise nehmen kann. IP-Sperren dürfen derzeit aus rechtlichen Gründen nicht eingesetzt werden – obwohl diese definitiv erfolgreich funktionieren würden – und Payment Blocking wird nur in Ausnahmefällen verwendet.
GGL verfolgt Anbieter mit gültiger Lizenz und blendet Schwarzmarkt aus
Die GGL selbst schreibt zu dem Werkzeug der öffentlichen Abmahnung: „Verletzt ein Erlaubnisinhaber eine nach § 4d Absatz 1, Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) bestehende Mitteilungspflicht oder die nach § 4c Absatz 2 GlüStV 2021 festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis, kann die GGL ihn nach § 4d Absatz 4 Satz 1 GlüStV 2021 unter Setzung einer angemessenen Frist zur Einhaltung der Pflichten auffordern. Wird die Pflicht nicht oder nicht vollständig nach Ablauf der Frist erfüllt, kann die GGL unter anderem nach § 4d Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 GlüStV 2021 eine öffentliche Abmahnung unter erneuter Fristsetzung vornehmen.
Die nachfolgende Übersicht dient der Veröffentlichung dieser Abmahnungen. Jeder Eintrag enthält den Namen des abgemahnten Erlaubnisinhabers, die verletzte Pflicht und die erneute Fristsetzung. Soweit ein Erlaubnisinhaber vor Ablauf der erneuten Frist der Pflicht nachkommt, wird dieser Umstand in der Eintragung ergänzt. Ein Eintrag einschließlich zusätzlicher Ergänzungen wird nach Ablauf der erneuten Frist entfernt.“ ✠
Quellenangabe: Online-Casino-Zeitung