Sportwetten: Wettannahme trotz Corona-Pandemie unter Auflagen erlaubt

Sportwetten: Wettannahme trotz Corona-Pandemie unter Auflagen erlaubt

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Sportwetten: Die Corona-Pandemie im Zusammenspiel mit dem Lockdown in weiten Teilen Deutschlands hat auch Auswirkungen auf Sportwetten. Der Verfassungsgerichtshofs des Saarlands hat nun allerdings entschieden, dass Annahmestellen für Sportwetten betrieben werden dürfen, wenn eine kontaktarme Wettannahme innerhalb fester Zeitfenster unter Wahrung zusätzlicher Hygienevorkehrungen außerhalb der Geschäftsräume erfolgt.

Bislang was der Betrieb von Wettvermittlungsstellen laut saarländischer Corona-Verordnung untersagt. Eine Betreiberin mehrerer gewerblicher saarländischer Wettannahmestellen hatte dagegen Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof in Saarbrücken eingelegt und Recht bekommen.

Wettannahme trotz Corona-Pandemie

Laut Beschluss vom 1. März 2021 ist die reine Entgegennahme von Wettscheinen, Dokumenten und Zahlungsmitteln außerhalb der Geschäftsräume erlaubt (Lv 5/21). Der Zugang zu den Innenräumen der Wettannahmestellen bleibt aber verboten. Die daraufhin verfassungskonform ausgelegten Vorschriften für die Wettannahme wurden im Amtsblatt des Saarlands veröffentlicht.

In der Begründung heißt es, dass es mit dem wirtschaftlichen Grundrecht der Gewerbefreiheit der Beschwerdeführerin und ihrem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz nicht vereinbar sei, private Wettannahmestellen anders zu behandeln als staatliche Toto- und Lotto-Annahmestellen.

Sportwetten Betreiberin legt Klage ein

Es seien auch keine infektionsschutzrechtlichen Gründe dafür erkennbar, anderen Einzelhandelsgeschäften „click & collect“-Angebote zu erlauben, Inhabern von privaten Wettannahmestellen aber nicht. Zuvor hatte u.a. Baden-Württemberg das infektionsschutzrechtliche Verbot des Betriebs von Wettannahmestellen für den Publikumsverkehr teilweise außer Vollzug gesetzt.

Laut Rechtsanwalt Dr. Thomas Bartholmes, der die Verfassungsbeschwerde im Saarland für die Betreiberin erhoben hatte, „ist der Betrieb von Wettannahmestellen privater Anbieter nunmehr in sieben Bundesländern (Baden-Württemberg, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen) in mehr oder weniger eingeschränktem Umfang erlaubt, während in den übrigen Bundesländern im Bereich der terrestrischen Wettannahme weiterhin ein – nunmehr infektionsschutzrechtlich begründetes – faktisches Monopol für die staatlichen Sportwetten Oddset und Toto besteht“. ✠

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